Ob und inwieweit im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des Wasserhaltungssystems wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich werden und welche materiellrechtlichen Anforderungen sich zum Schutz des Grundwassers bzw. der Oberflächengewässer hinsichtlich der Erlaubnisfähigkeit solcher Benutzungstatbestände stellen, kann letztlich erst auf der Grundlage prüffähiger Unterlagen verbindlich entschieden werden. Eine Wasserhaltung auf einem bestimmten Höhenniveau erfüllt den Tatbestand einer echten Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, weil sie ein Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser erforderlich macht. Zusätzlich liegt in der erforderlichen Einleitung des gehobenen Grubenwassers in ein Oberflächengewässer eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG vor. Der entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisantrag muss deshalb rechtzeitig vor Beginn der Entnahme und Einleitung in ein Oberflächengewässer eingereicht werden. Für derartige Gewässerbenutzungen im Rahmen der Grubenwasserhaltung sind auch bisher wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt worden, die gegebenenfalls nach Ablauf ihrer Befristungen neu erteilt werden müssen. Außerdem bedarf es neuer wasserrechtlicher Erlaubnisse, wenn auf Grund erhöhten Wassermengenzuflusses an einem Hebestandort dort die bislang genehmigten Entnahmemengen überschritten werden.