UVP-pflichtig ist gemäß Nr. 13.3.1 der Anlage 1 des UVPG das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 10.000.000 m3 oder mehr. Sofern an den verbleibenden Wasserhaltungsstandorten das vorgenannte Wasservolumen überschritten wird, ist deshalb insoweit im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassungsverfahren über die Einleitung - die das Zutagefördern bzw. -leiten voraussetzt - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem geringeren jährlichen Volumen ist nach den Maßgaben der Nr. 13.3.2 (100.000 m3 bis weniger als 10.000.000 m3 jährlich) und Nr. 13.3.3 der Anlage 1 des UVPG (5000 m3 bis weniger als 100.000 m3 jährlich, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind) eine allgemeine Vorprüfung im Sinne von § 7 Abs. 1 UVPG bzw. eine standortbezogene Vorprüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich. Abhängig von dem Ergebnis dieser Vorprüfungen kann sich auch daraus die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben. Für die Feststellung der UVP-Pflicht (also das „Ob" einer UVP) sind die gesetzlich in Anlage 1 des UVPG geregelten Mengenschwellen ausschlaggebend.
Belastungen des zu hebenden und einzuleitenden Grubenwassers spielen nur im Rahmen der Vorprüfung eine Rolle, wenn zu prüfen ist, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das die UVP-Pflicht auslösende wasserwirtschaftliche Vorhaben bestimmt den Untersuchungsumfang der UVP. Belange, die im Trägerverfahren nicht maßgebend für die Zulassungsentscheidung sind, werden auch im Rahmen der UVP nicht untersucht. Bergtechnische Aspekte wie u. a. Erderschütterungen, Ausgasungen, Hebungen oder die Sicherheit alter Schächte werden daher nicht im wasserrechtlichen Verfahren betrachtet. Diese Wirkfaktoren werden im bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahren geprüft.